Sinn und Zweck des ElektroG
Das „Elektrogesetz” (Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten vom 20.10.2015) soll die abfallrechtliche Produktverantwortung der Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten umsetzen. Es dient den Zielen
• Gesundheit und Umwelt vor schädlichen Substanzen aus Elektro- und Elektronikgeräten zu schützen und
• die Abfallmengen durch Wiederverwendung oder Verwertung (Recycling) zu verringern.
Deutlich stärker als bisher sind die Hersteller – neben Produzenten auch Importeure und Exporteure sowie Vertreiber – von Elektro- und Elektronikgeräten für den gesamten Lebensweg der Geräte verantwortlich. Die Kommunen sind verpflichtet, Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus Privathaushalten an Sammelstellen entgegenzunehmen. Dort sind sie von den Herstellern abzuholen und fachgerecht zu entsorgen. Für die fachgerechte Entsorgung von Geräten, die ausschließlich im gewerblichen Bereich eingesetzt und nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht wurden, sind ebenfalls die Hersteller verpflichtet. Dabei haben die Hersteller ein eigenes Rücknahmesystem für die Altgeräte zur Verfügung zu stellen. Wurden die Geräte vor dem 13. August 2005 (bzw. vor dem 24.10.2015, sofern sie mit diesem Datum erstmals im Anwendungsbereich des ElektroG sind) in Verkehr gebracht, obliegt die fachgerechte Entsorgung den jeweiligen Besitzern.
Die Verbraucherinnen und Verbraucher sind verpflichtet, ihre ausrangierten Elektro- und Elektronikgeräte separat vom Hausmüll zu entsorgen. Hierzu können sie diese kostenlos bei den kommunalen Sammelstellen abgeben. Alternativ können sie ein Rücknahmesystem der Hersteller oder Vertreiber von Elektro- und Elektronikgeräten nutzen. Zudem sind Vertreiber mit einer Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte von mindestens 400 Quadratmetern verpflichtet, beim Verkauf eines neuen Elektro- oder Elektronikgerätes an einen Endnutzer ein Altgerät der gleichen Geräteart, das im Wesentlichen die gleichen Funktionen wie das neue Gerät erfüllt, unentgeltlich zurückzunehmen (1:1 Rücknahme) und Altgeräte, die in keiner äußeren Abmessung größer als 25 Zentimeter sind, in haushaltsüblichen Mengen unentgeltlich zurückzunehmen, wobei die Rücknahme nicht an den Kauf eines Elektro- oder Elektronikgerätes geknüpft werden darf (0:1 Rücknahme). Dasselbe gilt auch im Versandhandel, in dem Fall bezieht sich die Mindestfläche von 400 Quadratmetern auf die gesamte Lager- und Versandfläche des Händlers. Ob die Altgeräte dann einfach an den Händler geschickt werden können oder dieser eine andere Form der Rücknahme einrichtet, bleibt dem Händler überlassen. Insgesamt gilt für die Umsetzung der Rücknahmepflicht des Handels eine neunmonatige Übergangsfrist, die Abgabe muss also spätestens ab dem 24. Juli 2016 bei allen verpflichteten Vertreibern möglich sein.
Bevor sich Verbraucherinnen und Verbraucher zur Entsorgung eines Elektro- oder Elektronikgerätes entschließen, sollten sie jedoch überprüfen, ob das Gerät möglicherweise noch anderweitig genutzt werden kann. In vielen Fällen schont eine längere Nutzung die Umwelt, gerade wenn dadurch die vorzeitige Entsorgung des alten und die unnötige Produktion eines neuen Gerätes vermieden werden kann. Auf keinen Fall dürfen Elektrogeräte in den Hausmüll gelangen. Denn dadurch gehen nicht nur wertvolle Rohstoffe für den Stoffkreislauf verloren, sondern es werden auch zusätzlich Schadstoffe in den Hausmüll eingetragen. Zur Information darüber, welche Geräte durch die Sammelstellen oder Rücknahmesysteme angenommen werden, sind Elektrogeräte durch ein deutliches Symbol, die durchgestrichene Abfalltonne, gekennzeichnet.
(Quelle: Internetseiten des Umweltbundesamtes)
Elektro- und Elektronikgerätegesetz
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